Das Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ändert sich, auch für Menschen mit Behinderungen

Das neue Befristungsrecht für die Wissenschaft ist am 17. März 2016 in Kraft getreten. Es bringt viele Änderungen mit sich, neu eingefügt wird auch eine sogenannte behindertenpolitische Komponente. Die für die Qualifizierung insgesamt zulässige Befristungsdauer (Höchstdauer) von sechs plus sechs (in der Medizin neun) Jahren verlängert sich um zwei Jahre bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung. Mehr hierzu im GEW-Ratgeber.